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Wieso sollte man einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen?

Nach der allgemeinen Definition darf sich in Deutschland jeder Sachverständiger nennen, der in der Lage ist, den „Nachweis der besonderen Sachkunde“ zu führen. Insofern ist die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“ in Deutschland nicht geschützt, was dazu führt, dass es für den Laien schwierig ist, einen geeigneten Gutachter zu finden.

Damit die Qualität der Sachverständigen für Auftraggeber/innen transparent ist und ihm/ihr eine Unterscheidung zwischen akkreditierten und “selbsternannten Sachverständigen“ möglich ist, empfiehlt es sich, bei der Auswahl z.B. auf die Bezeichnung “öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ zu achten, denn diese steht für eine “besondere Sachkunde“, welche für die Wertermittlung erforderlich ist.
Die wichtige Funktion der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen wurde vom Gesetzgeber den Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern sowie in vielen Bundesländern den Architekten- und Ingenieurkammern übertragen.

Die Bewerber zur öffentlich Bestellung und Vereidigung müssen über viele Jahre ein aufwändiges und qualitativ anspruchsvolles Verfahren zur Überprüfung ihrer besonderen Sach- und Fachkunde absolvieren sowie ihre Integrität nachweisen. Die Prüfungen werden bei und vor den v.g. Institutionen und Organen abgehalten, welche nach erfolgreicher Absolvierung die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen mit der zu leistenden Eidesformel im Rahmen einer feierlichen Zeremonie erteilen.
Aber auch nach bestandener Prüfung und Vereidigung haben öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige die Verpflichtung, sich während ihres beruflichen Schaffens kontinuierlich weiterzubilden und Seminare / Veranstaltungen zu besuchen, um der ihnen übertragenen hohen Verantwortung gerecht zu werden. 

Die Beauftragung eines von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, bietet einem Auftraggeber die Voraussetzung, ein qualitativ hochwertiges und neutrales Gutachten zu erhalten, das auch gerichtsverwendungsfähig ist.
Das Qualitätsmerkmal der “öffentlichen Bestellung und Vereidigung“ steht somit für ein hohes Maß besonders geeigneter Qualifikation, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit.

Sollte sich herausstellen, dass ein Sachverständiger nicht mehr die Qualitätskriterien erfüllt, oder es begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung und Integrität gibt, kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung entzogen werden.

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